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FAQ

Klimapolitische Sektorleitlinien für die Investitionsgarantien des Bundes

I – Sektorübergreifende Fragen

Die Klimastrategien der Exportkreditgarantien und der Investitionsgarantien inklusive ihrer Sektorleitlinien treten am 1. November 2023 in Kraft. Die neuen Anforderungen gelten für alle Geschäfte und Investitionen, die zum 1. November 2023 nicht grundsätzlich zugesagt sind. Das schließt auch Anträge ein, die vor dem Stichtag gestellt wurden, aber bis zum Stichtag keine Grundsatzzusage erhalten haben.

2. Wie wurden die Sektorleitlinien erarbeitet und wann und wie werden sie überprüft?

Die Entwicklung der Sektorleitlinien basiert in wesentlichen Teilen auf wissenschaftlichen Erkenntnissen. Als Grundlage für die zeitliche Staffelung und inhaltliche Ausgestaltung der Sektorleitlinien dient überwiegend das „Net Zero by 2050“-Szenario (NZE) der International Energy Agency (IEA). Weitere anerkannte technische Referenzstandards (z.B. EU-Taxonomie) wurden zur Konkretisierung der Sektorleitlinien herangezogen.
 

Die für die Entwicklung der SLL erforderliche regionale und sektorale Detailtiefe, die notwendige Belastbarkeit und Realitätsnähe sowie auch das Ambitionsniveau des IEA NZE-Szenarios waren ausschlaggebend für dessen Verwendung.
Das NZE-Szenario modelliert die Erreichung der Klimaneutralität bis 2050 und ist so ausgelegt, dass die globale Erwärmung mit einer 50-prozentigen Wahrscheinlichkeit auf 1,5-Grad begrenzt wird, ohne dass ein sog. „overshoot“ (d.h. zwischenzeitlich höheren Temperaturanstieg von mehr als 1,5-Grad) stattfindet und ohne eine umfangreiche Nutzung künstlicher Kohlenstoffsenken einzukalkulieren (z.B. Direct Air Capture). Zudem setzt das Szenario bei der Entwicklung sektoraler Dekarbonisierungspfade auf einen „bottom-up“-Ansatz, der auf branchenspezifische Studien zu wirtschaftlich technisch machbaren Mitigationsoptionen aufbaut. Das NZE-Szenario wurde zudem einem Peer Review durch Vertreter unterschiedlicher Interessensgruppen (Vertreter der Wissenschaft, aus Nichtregierungsorganisationen und der Wirtschaft) unterzogen.
 Im Gegensatz zu den Integrated Assessment Models (IAM) des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) weist das IEA-Szenario einen höheren Detailgrad bezüglich der Dekarbonisierungspfade einzelner Sektoren und Regionen auf. Deswegen werden vornehmlich die IEA-Szenarien auch in Real- und Finanzwirtschaft als Grundlage für die Entwicklung von Klimastrategien genutzt. Das NZE-Szenario wurde zudem von Greenpeace UK als Grundlage für die Entwicklung von Klimastrategien bei Finanzinstituten empfohlen und ist im Einklang mit anspruchsvollen Klimainitiativen wie der Glasgow Financial Alliance for Net Zero und des Net Zero Standards der Science Based Targets Initiative.

Es wurden Sektorleitlinien für alle Schlüsselsektoren der Exportkreditgarantien (EKG) und der Investitionsgarantien (DIA) entwickelt. Als Schlüsselsektoren wurden solche Sektoren bewertet, die mit besonders hohen Treibhausgasemissionen einhergehen und denen, gemessen am jeweiligen Deckungsvolumen, eine besondere Bedeutung innerhalb der jeweiligen Förderinstrumente beizumessen ist. Zudem liegen für diese Sektoren im IEA Net Zero Szenario und in anderen Studien ausreichende Grundlagen für die Festlegung wissenschaftsbasierter Kriterien vor.

Die Sektorleitlinien werden erstmals 2025 und danach alle drei Jahre regelmäßig auf aktuelle Entwicklungen hin überprüft, um Aktualisierungen der zugrundeliegenden Standards und wissenschaftlichen Szenarien zu berücksichtigen und zugleich Planungssicherheit für die Exportwirtschaft sicherzustellen. Stakeholder werden über Änderungen rechtzeitig informiert.

3. Was ist der Geltungsbereich der Sektorleitlinien und wie wird kategorisiert?

Nein, die veröffentlichten Sektorleitlinien gelten für Exportkreditgarantien und Investitionsgarantien. Die Bundesregierung wird aber alle Garantieinstrumente der Außenwirtschaftsförderung am 1,5-Grad-Pfad ausrichten. Neben der Einführung des Klima-UFK werden daher mittelfristig Kriterien und Anforderungen speziell zur Ausrichtung der UFK-Garantien auf den 1,5-Grad-Pfad entwickelt.

Für die Exportkreditgarantien gilt: Alle Geschäfte im Bereich der Einzeldeckungen, die nicht unter die Sektorleitlinien fallen, werden ab einer Kreditlaufzeit von mindestens 2 Jahren und ab einem Auftragswert von EUR 15 Mio. im Rahmen der Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsaspekten (USM)-Prüfung anhand von sogenannten Best-In-Class-Benchmarks (Substantial Contribution Criteria for Climate Change Mitigation der EU-Taxonomie gemäß des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der EU-Kommission vom 04.06.2021) und Mindest-Benchmarks (Energieeffizienz- und Treibhausgasemissionsrichtwerte der EHS-Guidelines der Weltbankgruppe) geprüft. Auf Basis der Ergebnisse werden diese Geschäfte ebenfalls in eine der drei Klimakategorien (grün, weiß, rot) eingestuft.

Sektoren Ab 01.11.2023
 Schlüssel-sektoren:                                                                                                                                                   
 Klimakategorisierung gemäß SektorleitlinienUnabhängig von Auftragswert undZahlungsbedingungen
 Alle weiteren Sektoren:
 Klimakategorisierung im Rahmen der USM-Prüfung; Auftragswert = 15 Mio. € und Zahlungsbedingungen = 24 Monate
 Keine Prüfung; Auftragswert < 15 Mio. € und/oder Zahlungsbedingungen < 24 Monate

Für die Investitionsgarantien gilt: Die Prüfung der Klimaauswirkungen nach dem oben beschriebenen Verfahren erfolgt für alle Projekte, die nicht von den SLL abgedeckt sind im Zuge der Antragsbearbeitung – unabhängig davon, ob es sich um einen Neuantrag oder eine Laufzeitverlängerung handelt.

Maßgeblich für die Klimakategorisierung von Nachrüstungen ist, welche Anforderungen der jeweiligen Klimakategorie das nachgerüstete Projekt erfüllt. Führt eine Nachrüstung zum Beispiel dazu, dass ein Projekt von der weißen in die grüne Kategorie wechselt, ist die grüne Kategorie einschlägig. Gleiches würde für eine Nachrüstung gelten, die von der roten Kategorie zur weißen Kategorie führen würde.
 Hinweis: Diese FAQ bezieht sich ausschließlich auf Nachrüstungen im Sinne von Zulieferungen, die mit Exportkreditgarantien abgesichert werden und ist nicht für die DIA-SLL relevant, da im DIA-Bereich zwischen Neu- und Bestandsprojekten differenziert wird.

Im Unterschied zu den SLL für die Exportkreditgarantien beziehen sich die Kriterien in den SLL für die Investitionsgarantien nicht auf Neubau und Nachrüstung, sondern auf Neuprojekte und Bestandsprojekte. Ein Bestandsprojekt liegt grundsätzlich dann vor, sofern die Inbetriebnahme zumZeitpunkt der Vorlage im IMA bereits erfolgt ist (z.B. bei Laufzeitverlängerungen oder derivativem Erwerb bestehender Projekte). Sofern Investoren einen Antrag für ein neu gegründetes Projekt erst nach dessen Inbetriebnahme stellen, wird im Einzelfall vom Antragsteller darzulegen sein, dass hiermit nicht die Umgehung von anspruchsvolleren Kriterien bezweckt war.

4. Führt die Klimastrategie der Garantieinstrumente zu höherem Aufwand bei Antragstellung und Prüfung?

Die Entwicklung der Klimastrategie und der Sektorleitlinien wurde von dem Grundsatz geleitet, zusätzliche klimapolitische Anforderungen bestmöglich in die bestehenden Verfahren zu integrieren. Deswegen wurde ein Ansatz gewählt, der sich in das bestehende Verfahren der Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsprüfung (USM) einfügt und der die aus diesem Verfahren bereits bewährten Standards (z.B. die der Weltbankgruppe), Tools (z.B. USM-Fragebögen) und den Antragstellern bekannte Abläufe nutzt.
 Es wurde außerdem darauf geachtet, in den Sektorleitlinien Standards zu referenzieren, die auch jenseits der Exportkreditgarantien und Investitionsgarantien relevant, transparent und anerkannt sind.
 Der Bund erweitert mit der Klimastrategie und den Sektorleitlinien das Antragsverfahren für eine Exportkreditgarantie oder Investitionsgarantie um eine Prüfdimension. Damit geht ein Mehraufwand für Antragsteller und Antragsprüfung einher. Aufwand und Komplexität der neuen klimapolitischen Anforderungen fallen aber je Sektor sehr unterschiedlich aus.
 Nicht jede Sektorleitlinie erfordert umfangreiche zusätzliche Informationen zur Prüfung.Für Geschäfte, für die es keine Sektorleitlinien gibt und die in den Anwendungsbereich der USM-Prüfung fallen, erfolgt die Klimakategorisierung im Rahmen der USM-Prüfung auf Basis der Weltbankstandards und der EU-Taxonomie. Neu ist für diese Geschäfte lediglich ein Abgleich mit den Anforderungen der EU-Taxonomie. 
 Für Geschäfte in Sektoren, für die es keine Leitlinien gibt, und die nicht in den Anwendungsbereich der USM-Prüfung fallen (Auftragswert < EUR 15 Mio. oder kurzfristige Zahlungsbedingungen) ist keine Klimaprüfung vorgesehen. Für die Investitionsgarantien findet die USM- Prüfung inkl. Klimaprüfung auch weiterhin für alle Projekte statt.

Um eine reibungslose Einführung sicherzustellen, werden verschiedene Informations- und Beratungsangebote bereitgestellt, wie etwa das vorliegende FAQ sowie weitere Informationen auf den Webseiten der Garantieinstrumente (www.exportkreditgarantien.de und www.investitionsgarantien.de)

Des Weiteren steht für EKG-Antragsteller das interaktive Tool „Klima Check“ zur Verfügung. Mit diesem Tool können anhand von wenigen Informationen die jeweils geltenden Anforderungen für ein Geschäft abgerufen werden. Hier geht es zum Tool: Link (wird zum Inkrafttreten der Klimastrategie freigeschaltet). Eine vergleichbare Vorkategorisierung findet auf Anfrage auch für die DIA-Anträge statt: Link zur Klimaseite auf der DIA-Webseite.

Durch die Klimastrategie und die Sektorleitlinien wird das Antragsverfahren für eine Exportkreditgarantie oder Investitionsgarantie um eine Prüfdimension erweitert. Damit geht ein Mehraufwand für Antragsteller und Antragsprüfung einher. Aufwand und Komplexität der neuen klimapolitischen Anforderungen fallen aber je Sektor sehr unterschiedlich aus. Die Kriterien der Klimaprüfung werden parallel zu anderen im Zuge der Antragstellung zu prüfenden Aspekten geprüft. Die Bearbeitungslänge für einen Antrag ist projektabhängig und kann von verschiedenen Aspekten beeinflusst werden. Das durch die Klimaprüfung ein Mehraufwand entsteht, der auch zu einer Verlängerung der Bearbeitungsdauer führt, ist deshalb pauschal nicht zu erwarten. Dies deckt sich auch mit den Erfahrungen aus den Pilotphasen der Klimaprüfung in beiden Instrumenten, bei denen es in keinem Fall zu einer verzögerten IMA-Vorlage kam.

5. Die Anforderungen nehmen auf verschiedene Regelungen Bezug. Was gibt es hierbei zu beachten?

Die in den Sektorleitlinien genannten Anforderungen gelten für alle Exporte und Investitionen – unabhängig vom Zielland. Die Erfüllung der Anforderungen der EU-Taxonomie dient der Einstufung in die grüne Klimakategorie und eröffnet damit Zugang zu verbesserten Deckungskonditionen. Eine Einordnung in die weiße Kategorie ermöglicht ebenfalls den Zugang zu Deckungen, allerdings nur zur Förderung im bisherigen Umfang.
 Da die Klimastrategie auch die Transformation in den Industrie- und Transportsektoren begleiten und fördern soll, braucht es eine Definition klimafreundlicher Technologien. Die EU-Taxonomie ist bisher der umfassendste Standard, der dafür verfügbar ist. Zudem erlaubt die EU-Taxonomie eine Bewertung der Klimafreundlichkeit auf Ebene eines einzelnen Projekts. Dieser Fokus entspricht den etablierten Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsverfahren der Exportkredit- und Investitionsgarantien.
 Für Sektoren (z.B. zivile Luftfahrt), für welche die EU-Taxonomie gemäß des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der EU-Kommission vom 04.06.2021 keine entsprechenden Kriterien bereithält, wurden andere international anerkannte Standards als Orientierung zur Bewertung des besonderen Beitrags der Geschäfte oder Projekte zum Klimaschutz herangezogen.

Für die Einstufung eines Projekts oder Geschäfts als besonders klimafreundlich werden die technischen Bewertungskriterien bezüglich eines wesentlichen Beitrags zum Klimaschutz („Substantial Contribution to Climate Change Mitigation“) gemäß des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der EU-Kommission vom 04.06.2021 angelegt.
 Die Kriterien bezüglich der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen andere Umweltziele („Do No Significant Harm“-Kriterien, DNSH) adressieren Aspekte, die in der Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsprüfung (USM-Prüfung) bereits angemessen berücksichtigt werden. Daher sind die DNSH-Kriterien nicht im Kontext der Klimaprüfung relevant.

Alle Anforderungen und Definitionen in den Sektorleitlinien zu Wasserstoff sind konsistent mit der Nationalen Wasserstoffstrategie (NWS) der Bundesregierung bzw. deren Fortschreibung von Juli 2023.
 Entsprechend der NWS kann in Projekten, die unter die SLL „Industrie“ und „Transport“ fallen – d.h. Projekte, die sich nur auf die Nutzung von Wasserstoff beziehen und nicht auf die Herstellung – neben grünem Wasserstoff, auch kohlenstoffarmer blauer, türkiser und oranger Wasserstoff verwendet werden, soweit dies in der Markthochlaufphase notwendig ist, ohne dass die Deckungsfähigkeit hiervon negativ beeinflusst wird. Dieser Wasserstoff muss einen ambitionierten Grenzwert bzgl. seiner CO2-Intensität unter Beachtung des gesamten Lebenszyklus (LCA-Ansatz) erfüllen, welcher gegenüber dem Vergleichswert für fossile Brennstoffe eine signifikante Einsparung darstellt (25 Gramm CO2-äq. / MJ H2, analog EU-Taxonomie).Fortschreibungen der NWS werden bei künftigen Reviews der SLL entsprechend berücksichtigt.

Im Rahmen der Evaluierung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (KSpG) von 2022 wurden Klimaneutralitätsstudien mit Blick auf die Notwendigkeit des Einsatzes von Carbon Capture, Utilization and Storage (CCUS) Technologien ausgewertet. In diesem Kontext hat die Bundesregierung beschlossen, eine Carbon Management-Strategie zu entwickeln. Sie soll insbesondere denkbare Einsatzfelder für diese Technologien näher bestimmen sowie die ökonomischen und regulatorischen Rahmenbedingungen für einen möglichen Hochlauf von CCUS in Deutschland erarbeiten. Nach Verabschiedung der CMS werden die Sektorleitlinien damit in Einklang gebracht.

Bis zur Verabschiedung der CMS gelten für CCUS die Anforderungen der EU-Taxonomie (Climate Mitigation, Substantial Contribution Criteria). Darüber hinaus müssen CCUS-Nachrüstungen eine Abscheidungsrate von mind. 85% aufweisen (analog zum OECD/CCSU 1). Die hier genannte Abscheidungsrate ist nicht zu verwechseln mit einer allgemeinen Emissionsminderungen für ein gesamtes Projekt.

1 “The capture rate has to be at least 85% of CO2 emitted by the equipment included in the application for officially supported export credits. The 85% is to apply at normal operating conditions.”

Die Bundesregierung handelt wirtschafts- und klimapolitisch gemeinsam und im Einklang mit ihren internationalen Partnern, die ebenfalls dabei sind, Schritte zur Dekarbonisierung der Industrie / Transformation der Wirtschaft zu gehen und den Rahmen für diese Prozesse zu gestalten. Das gilt mit Blick auf die Exportförderung insb. im Rahmen der Initiative Export Finance for Future „E3F“, mit welcher die Bundesregierung sich für die gemeinsame und abgestimmte Umsetzung des Glasgow Statements (COP 26 Statement) zur Beendigung der öffentlichen Unterstützung von Projekten im fossilen Energiesektor einsetzt. Auch auf Ebene der OECD bringt sich die Bundesregierung konkret für den Einklang ihrer Klimastrategie und der SLL mit dem in der Reform befindlichen OECD-Konsensus ein, insbesondere bezüglich des überarbeiteten und erweiterten Climate Change Sector Understandings (CCSU) zur Förderung klimafreundlicher Projekte. Die Bundesregierung sieht auch einen Gleichlauf mit den Net Zero-Strategien von öffentlichen und privaten Banken und Unternehmen, häufig abgeleitet aus den gleichen wissenschaftlichen Szenarien. Mit der Klimastrategie arbeitet die Bundesregierung mit ihren Partnern daran, dass ein internationales Level-Playing-Field durch eine konsequente Umsetzung der gemeinsamen Zusagen gewahrt bleibt.

Um den Herausforderungen des Klimawandels zu begegnen, wird es immer wichtiger, auch solche Aspekte zu adressieren die nur im mittelbaren Einflussbereich des eigenen Wirkens stehen. Im Rahmen der USM-Prüfung wird beispielsweise auch erwartet, auf sog. angegliederte Anlagen („Associated Facilities“) nach Möglichkeit in dem Maß Einfluss zu nehmen, sodass die Anforderungen der IFC Performance Standards eingehalten werden.
 
Wenn in den Sektorleitlinien auf Faktoren abgestellt wird, die in der Verantwortung Dritter liegen, betrifft das zudem überwiegend Kriterien, die ab 2030 als Deckungsvoraussetzung vorgesehen sind. Bis 2030 sollten sich die klimapolitischen Rahmenbedingungen in den Zielländern weiterentwickelt haben. In den vorgesehenen Reviews der Sektorleitlinien kann auf diese Entwicklungen reagiert werden.

Für die Bestimmung der THG-Lebenszyklus-Emissionen ist auf in der EU-Taxonomie referenzierte anerkannte Instrumente und Normen zurückzugreifen. Als Grundlage hierfür sind insbesondere die Normen ISO 14067:2018(143) und ISO 14064-1:2018(144) sowie die Empfehlung 2013/179/EU (Empfehlung der EU-KOM für die Anwendung gemeinsamer Methoden zur Messung und Offenlegung der Umweltleistungen von Produkten und Organisationen) zu nennen.

II – Fragen zur Sektorleitlinie „Klimafreundliche Energie“

Mit dem Ziel, die jeweiligen Portfolios der Exportkreditgarantien und der Investitionsgarantien bis 2045/2050 insgesamt auf Nettonull zu bringen, enthält die Klimastrategie ein Gesamtportfolio-Ziel. Die Erreichung dieses Ziels setzt auch die stetige Zunahme des Anteils erneuerbarer Energien am Energieportfolio der Garantieinstrumente voraus. Ein konkretes Ziel bezüglich eines gewissen Anteils von erneuerbaren-Energien-Projekten ist nicht vorgesehen und nicht möglich, da die Instrumente der Außenwirtschaftsförderung nachfragegetrieben sind.

Entsprechend der Sektorleitlinie „Klimafreundliche Energie“ sind diese Energieformen der grünen Kategorie zuzuordnen, wenn die zur Deckung beantragten Projekte die referenzierten Anforderungen der EU-Taxonomie erfüllen. Darüber hinaus werden im Rahmen der regulären Prüfung von Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsaspekten (USM) von Deckungsanträgen die Vorgaben der Weltbankgruppe als Mindeststandards angelegt. Diese adressieren wesentliche Naturschutz- und Sozialrisiken dieser Energieformen.
 
Im Sinne der kontinuierlichen Verbesserung wird auch im Rahmen des ersten Reviews der SLL anhand der bis dato übernommen Projekte dieser Energieformen überprüft werden, inwiefern sich ein Anpassungsbedarf der anzulegenden Standards ergibt.

Seit 2014 werden keine Exportkreditgarantien mehr für Anlagen zur nuklearen Stromerzeugung mehr übernommen. Daher findet Nuklearenergie keine Berücksichtigung in den Sektorleitlinien. Für die Investitionsgarantien ist der Bereich Nuklearenergie bisher und auch künftig nicht relevant.

Stromnetze, Fernwärme und Energiespeicher, die die referenzierten Anforderungen der EU-Taxonomie erfüllen sind der grünen Kategorie zuzuordnen. Projekte, die diese Anforderungen nicht erfüllen, sind der weißen Kategorie zuzuordnen und somit weiterhin unverändert deckungsfähig.

III – Fragen zur Sektorleitlinie „Fossile Energie“

Grundsätzlich gilt mit Einführung der Sektorleitlinien, dass Projekte und Geschäfte nur bei Vereinbarkeit mit dem 1,5-Grad-Pfad noch deckungsfähig sind. Damit wird die Deckungspolitik mindestens das Ambitionsniveaus des IEA NZE-Szenarios einhalten.
 
Die in den Sektorleitlinien vorgesehenen Ausnahmen stehen im Einklang mit dem NZE-Szenario und den Zusagen der Bundesregierung als Unterzeichnerin des Glasgow-Statements. Für die Einhaltung des 1,5-Grad-Pfads bedarf es des Ausstiegs aus der Nutzung fossiler Energieträger. Jedoch müssen viele Technologien, die den Ersatz fossiler Energieträger ermöglichen, erst noch Marktreife erlangen. Zudem müssen neben den Klimazielen weitere zentrale Anforderungen an das Energiesystem gewährleistet werden, z.B. dient eine Diversifikation der Energieimporte der Stärkung der Versorgungssicherheit. Szenarien wie die des IPCC konstatieren (globale) Klimaneutralität bis 2050 (+/-5 Jahre) zum Erreichen der Pariser Klimaziele. Für das Industrieland Deutschland gilt das Ziel bis 2045 Treibhausneutralität zu erreichen. Für die Zeit bis dahin bedarf es abnehmender Investitionen in Projekte, die fossile Energieträger als Rohstoffe, zur Energieerzeugung oder als Kraftstoff nutzen, aber in Teilen auch Neuinvestitionen. Daran ausgerichtet sollen begrenzt und zeitlich befristet noch Exportkreditgarantien und Investitionsgarantien im Einklang mit dem 1,5-Grad-Pfad übernommen werden können.

14. Einzelne Begriffe können verschieden definiert werden. Welche Definitionen gelten im Kontext der Sektorleitlinie?

Die Formulierung „…Projekte mit im Jahr 2021 bereits bestehender oder geplanter Erschließung von Feldern…“ bringt die SLL „Fossile Energieträger“ (Erdgas) in Einklang mit dem IEA NZE-Szenario. Konkret ergibt sich dies aus den Formulierungen im NZE-Szenario (z.B. S. 99: "[..] no new oil and natural gas fields are required beyond those that have already been approved for development."). Eine abstrakte Erschließungsabsicht reicht hier also nicht, sondern es muss für das konkrete Projekt nachgewiesen werden können, dass im Jahr 2021 bereits eine Genehmigung oder eine vergleichbare Zulassung vorlag.

Wie ist H2-Readiness von H2-Capable abzugrenzen?Als H2-Capable werden Anlagen bezeichnet, die ohne weitere Umrüstung vollständig oder teilweise mit Wasserstoff betrieben werden können. Der Begriff der H2-Readiness und der damit zusammenhängende Aufwand der Umrüstung orientiert sich an der Definition von EU-Turbines – dem europäischen Verband der Gas- und Dampfturbinenhersteller. Der Aufwand für eine Umrüstung eines Gaskraftwerks auf den Betrieb mit den genannten Mindestanteilen an Wasserstoff wird als gering eingestuft, wenn die Kosten für diese Umrüstung nicht unverhältnismäßig sind. EU-Turbines nimmt einen Richtwert von nicht mehr als 20% der Kosten eines Kraftwerksneubaus an. Die konkrete Beurteilung kann jedoch nur fallweise erfolgen. Diese Betrachtung zielt darauf ab, den Hochlauf von H2 betriebenen Kraftwerken in den Drittstaaten mit deutscher Technologie zu begleiten.

Nein, ein reiner „Coal to Gas-Shift“ reicht wegen möglicher Lock-in-Effekte nicht aus. Allerdings kann im Einzelfall für eine Übergangszeit der Export solcher Gasturbinen mit unveränderten Deckungskonditionen förderungsfähig sein, wenn
 1. der deutsche Lieferanteil nachweislich 50%-H2 ready ist, UND
 2. der deutsche Lieferant über einen Nachweis verfügt, der die 1,5-Grad-Kompatibilität seines Portfolios inkl. Scope 3 Emissionen bescheinigt, z.B. über die Science Based Targets Initiative UND
 3. die Exporte im Rahmen von Kraftwerksprojekten erfolgen, die nachweislich einen erheblichen, kurzfristigen Beitrag zur Emissionsminderung im Zielland im Rahmen dokumentierter 1,5-Grad kompatibler Dekarbonisierungsziele leisten und so mit der angestrebten Vermeidung von Lock in-Effekten in Einklang stehen. Diese Prüfung kann z.B. in Anlehnung an die Paris Alignment Methodik der EBRD erfolgen.

Bis 2025 wird ein Grenzwert für die zu erwartenden THG-Emissionen in Anlehnung an die EU-Taxonomie entwickelt. Für die Übergangsphase bis 2025 reicht die Erfüllung der Anforderungen an die H2-Readiness (s.o.) für die Gewährung unveränderter Deckungskonditionen aus. Ab 2025 ist für dann beantragte Projekte der festgelegte, in Orientierung an die EU-Taxonomie entwickelte Grenzwert zu betrachten. Um die Verfügbarkeit grünen oder emissionsarmen Wasserstoffs zu berücksichtigen, wird die Einhaltung des Grenzwertes bindende Bedingung, sobald grüner Wasserstoff in ausreichendem Maße im jeweiligen Markt vorhanden ist. Die Bewertung einer ausreichenden Verfügbarkeit grünen Wasserstoffs im jeweiligen Markt erfolgt in Anlehnung an die BNetzA Szenarien zum H2-Markthochlauf in Deutschland. Die Verfügbarkeit wird im Zuge der vorgesehenen Reviews überprüft.

Die Wesentlichkeit von Kapazitätserweiterungen und Laufzeitverlängerungen muss jeweils im spezifischen Projektkontext festgestellt werden. Aspekte, die hierbei auch mit in die Bewertung einfließen können, sind u.a. inwiefern die Laufzeit- und Kapazitätserweiterung im Widerspruch zum jeweiligen Dekarbonisierungspfad des Ziel-/Anlageland stehen, den 1,5-Grad-Pfad gefährden oder Lock-in-Effekte hiervon ausgehen.

15. Zwischen Rot, Weiß und Grün ist manchmal ein schmaler Grat. Wie werden diese Projekte eingestuft?

Sofern die Umwandlung von fossiler Energieinfrastruktur bewirkt, dass der Gegenstand des Projekts den Kriterien, die unter der SLL „Klimafreundliche Energie“ genannt sind, entspricht, würde das Projekt/Geschäft unter eben diese SLL fallen. Insofern könnte eine Umwandlung auch in die grüne Kategorie eingestuft werden. Für Stilllegungsprojekte liegen bisher zu wenig Erfahrungswerte vor, um allgemein derartigen Projekten einen substanziellen Beitrag zum Klimaschutz zuzuschreiben. Im Zuge des ersten Reviews wird geprüft, ob Stilllegungsprojekte in die grüne Klimakategorie eingestuft werden können.
 Der Reduktion von Methanemissionen wird auch gemäß IEA NZE-Szenario eine bedeutende Rolle für die Einhaltung des 1,5-Grad-Ziels zugeschrieben. Daher bleiben Projekte, die der Schließung von Methanleckagen dienen, in der weißen Kategorie deckungsfähig, obwohl sie im Zusammenhang mit fossiler Energie stehen.

Kohlekraftwerke sind seit 2020 nicht mehr deckungsfähig.

Die SLL "Klimafreundliche Energie" sieht vor, dass Infrastruktur, die für die Verwendung erneuerbarer oder emissionsfreier Gase errichtet oder umgerüstet wird, in die grüne Klimakategorie einzustufen ist.Neue Gasinfrastruktur, die lediglich bereit für eine Umrüstung wäre, aber zunächst und auf absehbare Zeit für Erdgas genutzt wird und sich nicht im Zusammenhang mit den im Unterpunkt Exploration/ Gewinnung/ Aufbereitung aufgeführten Ausnahmen qualifiziert, ist gemäß der SLL nicht mehr deckungsfähig.
 

Entsprechend der Nationalen Wasserstoffstrategie der Bundesregierung kann nur die Herstellung von grünem Wasserstoff direkt finanziell gefördert werden (insb. durch Zuschüsse). Für internationale Projekte wird dies im Rahmen der Importstrategie Wasserstoff geklärt.

Die Prüfmethodik wird aus Einzelfällen heraus entwickelt und weiterwickelt, um die jeweiligen Projektrealitäten abzubilden. Zu laufenden Anträgen kann während des Prüfverfahrens nur insofern Transparenz geschaffen werden, als Unternehmens- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben und sich aus der Transparenz keine negativen Effekte auf bilateralen Beziehungen mit den Partnerländern ergeben, in denen die Projekte stattfinden. Aus diesem Grund kann Transparenz nur abstrahiert geschaffen werden, sobald Erfahrungswerte aus mehreren Antragsverfahren vorliegen. Um dem Bedürfnis auf Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen verschiedener Stakeholder gerecht zu werden, wird die Bundesregierung im Dialog mit Stakeholdern Wege suchen über die Erfahrungen und die konkrete Umsetzung der Prüfmethodik zu berichten und zu beraten.

IV – Fragen zur Sektorleitlinie „Chemie“

Petrochemische Projekte und Raffinerien sind im Einzelfall und anhand ihrer projektspezifischen Konzeption entweder der Sektorleitlinie für Chemie zuzuordnen oder im Rahmen der USM-Prüfung bezüglich ihrer klimapolitischen Förderungswürdigkeit zu bewerten.

Die Sektorleitlinie „sonstige Chemikalien“ dient als Rahmenbestimmung für Prozesse der chemischen Industrie, die nicht den spezialisierten Chemiesektorleitlinien zugeordnet werden können. Die Qualifizierung für die grüne Kategorie ist in dieser Sektorleitlinie möglich, wenn entsprechende Emissionsrichtwerte in der EU-Taxonomie aufgeführt werden. Dies ist kongruent mit dem Ansatz der Klimastrategie, dass nur Projekte, die einen besonderen Beitrag zur Dekarbonisierung leisten, sich für die grüne Kategorie qualifizieren können.

Aktuell befinden sich viele nachhaltige Produktionsverfahren von chemischen Stoffen noch in frühen Entwicklungsphasen und sind noch nicht marktreif. Marktreife bezieht sich hierbei sowohl auf die technologische Reife als auch die Wirtschaftlichkeit der Dekarbonisierungmaßnahmen (z.B. Verfügbarkeit und Kostenaufwand erneuerbarer Energiequellen bzw. Rohstoffe). Bis 2030 werden die Sektorleitlinien zwei Mal einen Review-Prozess durchlaufen. In diesem Prozess wird die Marktreife von bekannten Verfahren erneut geprüft. Hierfür werden einschlägige wissenschaftliches Erkenntnisse herangezogen, wie zum Beispiel der ETP Clean Energy Technology Guide der IEA, ebenso wie die Erfahrungsberichte von Herstellern chemischer Anlagen.

V – Fragen zur Sektorleitlinie „Metall“

Für die grüne Kategorie können sich alle Anlagen bzw. Verfahren qualifizieren, die die einschlägigen Anforderungen der EU-Taxonomie erfüllen und nicht durch die rote Kategorie von Deckungen ausgenommen sind (traditionelle BF-BOF Hochofenroute sowie Kokereien). Für die weiße Kategorie können sich alle Anlagen bzw. Verfahren (technologieunabhängig) qualifizieren, die die dort beschriebenen Anforderungen einhalten und nicht in die rote Kategorie fallen. Darunter fallen insbesondere Verfahren mit Direktreduktion (DRI) sowie strombasierte Verfahren. Beispiele sind DRI-EAF Anlagen, DRI-Schmelzer-BOF/EAF Anlagen oder Eisenerz-Elektrolyse-EAF Anlagen. Ab 2030 müssen Verfahren, die auf fossile Gase angewiesen sind, auf nachhaltigen Wasserstoff umgestellt werden.

In der EU-Taxonomie bezieht sich der Hot Metal Benchmark auf Anlagen, die die traditionelle Hochofenroute (BF-BOF) nutzen. Für andere Verfahren / Technologien ist der Benchmark nicht vorgesehen. In der weißen Kategorie wird der Hot Metal Benchmark als Referenz für alle Verfahren / Technologien eingeführt. Damit sollen insbesondere solche Technologien abgedeckt werden, für die kein eigener Standard explizit in der EU-Taxonomie definiert wurde (bspw. Direktreduktions-Verfahren). Um der Tatsache gerecht zu werden, dass der Hot Metal Benchmark ursprünglich als Referenz für die besonders emissionsintensive Hochofenroute entworfen wurde – und damit eine bloße Unterschreitung durch andere emissionsärmere Technologien nicht dem Ambitionsniveau der Klimastrategie entspricht – sieht die weiße Kategorie eine Unterschreitung um mindestens 40% vor.

Sofern die Kokereien oder kohleverarbeitenden Anlagen physisch und technisch mit den Metallstandorten verbunden und für dessen Betrieb unerlässlich sind, fallen sie unter die Sektorleitlinie „Metall“.

VI – Fragen zur Sektorleitlinie „Zivile Luftfahrt“

Euler Hermes ist im engen Austausch mit den für Airbus-Geschäfte relevanten Partner-ECAs UKEF und BPI France, um gemeinsame Kriterien für die Klimabewertung von Airbus-Geschäften festzulegen. Das Thema findet auch auf OECD-Ebene in dem Austausch zum Aviation Sector Understanding (ASU) hinsichtlich eines internationalen Level Playing Fields Berücksichtigung.
 
Die Sektorleitlinie „Zivile Luftfahrt“ tritt mit der Klimastrategie in Kraft und wird angewendet, sobald die Abstimmungen mit den zwei Partner-ECAs abgeschlossen sind. Betroffene Deckungsnehmer werden rechtzeitig informiert.

VII – Fragen zur Sektorleitlinie „Zivile Schifffahrt“

Der EEDI (Energy Efficiency Design Index) ist ein von der International Maritime Organization (IMO) konzipierter Index, der einen Mindeststandard zur Beurteilung der Effizienz von Schiffen darstellt. Der EEDI wurde als Prüfungskriterium ausgewählt, weil dieser sich auf das Design bzw. auf die technischen Konstruktionsparameter eines Schiffes bezieht. Er kann somit zum Zeitpunkt der Indeckungnahme überprüft werden. Da auch nachgerüstete Schiffe die EEDI IMO-Referenzwerte einhalten müssen, ist es ebenfalls hinsichtlich Nachrüstungen zielführend, sich auf den EEDI zu beziehen.

Für Schiffe, die nicht in den durch die BRZ definierten Anwendungsbereich der Sektorleitlinie fallen, erfolgt eine Klimakategorisierung im Rahmen der USM-Prüfung. Kleine Schiffe können sich damit ebenfalls für die grüne Klimakategorie qualifizieren.

Der AER-Wert lässt erkennen, wie emissionsintensiv ein Schiff jedes Jahr betrieben wird. Er ist eine wichtige Datenquelle für die Review-Zyklen der Sektorleitlinien, um den Markthochlauf nachhaltiger Kraftstoffe im Schiffssektor nachvollziehen zu können.

VIII – Fragen zur Sektorleitline „PKW und Nutzfahrzeuge“

Die Sektorleitlinien wurden innerhalb beider Instrumente lediglich für jene Sektoren entwickelt, die neben ihrer herausragenden Bedeutung für die Dekarbonisierung auch eine hohe Relevanz innerhalb der jeweiligen Portfolios der Exportkreditgarantien oder der Investitionsgarantien haben. Für PKW und leichte Nutzfahrzeige ist dies im Bereich der Investitionsgarantien der Fall, im Bereich der Exportkreditgarantien jedoch nicht, da nur selten Deckungsanträge für Lieferungen und Leistungen i.Z.m. der Herstellung von PKW und leichten Nutzfahrzeugen gestellt werden. Für Geschäfte in diesem Bereich gibt es über die Klimakategorisierung im Rahmen der USM-Prüfung jedoch auch die Möglichkeit, bei Nichteinhaltung von Mindest-Benchmarks keine Deckung zu erhalten oder sich für die grüne Kategorie zu qualifizieren. Diese würde über das Einhalten der Substantial Contribution Criteria for Climate Change Mitigation der EU-Taxonomie erreicht. Eine Qualifizierung für die grüne Klimakategorie wäre also insbesondere bei Lieferungen und Leistungen für Projekte zur Herstellung von Elektrofahrzeugen grundsätzlich möglich.

Sektorleitlinien wurden innerhalb beider Instrumente für Sektoren entwickelt, die neben ihrer herausragenden Bedeutung für die Dekarbonisierung der Wirtschaft auch eine hohe Relevanz innerhalb der jeweiligen Portfolios der Exportkreditgarantien oder der Investitionsgarantien haben. Die Batterieindustrie ist zwar essenziell für die Transformation des Transportsektors, jedoch ist nur ein sehr geringer Anteil der abgesicherten Geschäfte/Projekte dieser Industrie zuzuordnen. Dementsprechend wurde keine gesonderte SLL hierzu erstellt bzw. die Batterieindustrie auch nicht in die SLL PKW integriert. Gleichwohl können Geschäfte/Projekte zur Batterieherstellung im Zusammenhang mit der Klimakategorisierung im Rahmen der Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsprüfung von verbesserten Deckungskonditionen profitieren, da Batterieherstellung entsprechend der Substantial Contribution Criteria for Climate Change Mitigation der EU-Taxonomie einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leistet.

Johanna Wohlgemuth

Nachhaltigkeit