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Grundzüge der Investitionsgarantien
 

Deutsche Unternehmen investieren jedes Jahr in erheblichem Umfang auf internationalen Märkten – vor allem auch in Entwicklungs-, Schwellen- und ehemaligen Transformationsländern. Dabei sind die Motive für eine Vor-Ort-Präsenz vielfältig: Kundennähe, gute Absatzperspektiven, attraktive Standortbedingungen oder der direkte Zugang zu Rohstoffquellen, um nur einige zu nennen. Den wirtschaftlichen Chancen von Direktinvestitionen im Ausland stehen in vielen Regionen der Welt jedoch politische Unsicherheiten gegenüber. Diese reichen von Krieg, Revolution und Aufruhr über Enteignung bzw. enteignungsgleiche Maßnahmen bis hin zu Konvertierungs- und Transferbeschränkungen. Hier setzen die Investitionsgarantien des Bundes an, die seit 1960 deutschen Unternehmen zur Verfügung stehen. Das Ziel: Unternehmen vor dem unkalkulierbaren Eintritt eines politischen Krisenfalls zu schützen.

Der Garantienehmer profitiert dabei in mehrfacher Hinsicht: Im Schadenfall gleicht der Bund erlittene Vermögensverluste aus. Bei Projektstörungen verhindert die effektive politische Flankierung des Bundes, dass der Schaden überhaupt eintritt. Damit stabilisieren die Investitionsgarantien die Auslandsprojekte deutscher Unternehmen und unterstützen darin, Investitionsvorhaben auch unter schwierigen Rahmenbedingungen fortführen zu können.

Investitionsgarantien bieten deutschen Investoren:
 

Risikomanagement

  • langfristige Absicherung politischer Risiken in schwierigen Ländern
     

Schadensprävention 

  • Interventionsmöglichkeiten durch diplomatische Vertretungen sowie ggf. Beteiligung der Bundesregierung an den Kosten der Schadensvermeidung
     

Entschädigung

  • Haftung des Bundes im politischen Schadensfall für entstandene Verluste
     

Finanzierung

werthaltige Sicherheit, die sich positiv auf Kosten und Umfang einer (Re-)finanzierung auswirken kann
 

Merkmale der Investitionsgarantien

Gegenstand der Garantie ist vorrangig das eingesetzte Kapital in Form von Bar- oder Sachleistungen (Kapitaldeckung). Zusätzlich können auch fällige Erträge z. B. in Form von Dividenden oder Zinsen (Ertragsdeckung) projektgerecht in die Garantie einbezogen werden. Die Regellaufzeit der Investitionsgarantie beträgt 15 Jahre. 

Folgende Direktinvestitionen können abgesichert werden:

Beteiligungen 

  • bei Gründung, Kapitalerhöhung oder Anteilserwerb
     

Beteiligungsähnliche Darlehen

  • der Gesellschafter oder eines Dritten (Bank)
     

Dotationskapital

  • Kapitalausstattungen von Niederlassungen oder Betriebsstätten
     

Andere vermögenswerte Rechte

  • bspw. Konzessionen und Schuldverschreibungen

Branchenvielfalt der Investitionsgarantien

Branchenvielfalt der Investitionsgarantien des Bundes

Garantievoraussetzungen 

1. Investitionscharakter

  • Der Bund setzt voraus, dass es sich um eine Neu- bzw. Erweiterungsinvestition handelt und diese durch ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland sowie mit erkennbarem deutschem Interesse langfristig getätigt wird. Weiterhin muss es sich um ein wirtschaftlich tragfähiges, unternehmerisches Vorhaben handeln.
     

2. Förderungswürdigkeit

  • Das Investitionsvorhaben muss sowohl auf das Anlageland als auch auf die Bundesrepublik Deutschland positive Auswirkungen haben. Aus Sicht des Anlagelandes können dies beispielsweise sein: Substitution von Importen, Schaffung von Arbeitsplätzen mit hohen Sozialstandards oder der Einsatz moderner umweltfreundlicher Technologien. Für Deutschland sind positive Effekte auf die Beschäftigung von besonderem Interesse. Einen wesentlichen Aspekt der Förderungswürdigkeit stellen die mit der Investition verbundenen umweltbezogenen, sozialen und menschenrechtlichen Risiken dar. Darüber hinaus soll die Investition auch zur Vertiefung der zwischenstaatlichen Beziehungen mit dem Anlageland beitragen.
     

3. Rechtsschutz

Es muss ein ausreichender Rechtsschutz sichergestellt sein. Grundsätzlich wird dieser durch eine Vielzahl bestehender bilateraler Investitionsförderungs- und -schutzverträge (IFV) gewährleistet. Die Europäische Union (EU) und die EU-Mitgliedsstaaten planen, die bilateralen IFV, die Deutschland mit Entwicklungs-, Schwellen- und Transformationsländern geschlossen hat, mittelfristig durch Abkommen der EU und der EU-Mitgliedsstaaten zu ersetzen. Die neuen Verträge bieten den deutschen Investoren grundsätzlich einen ähnlich hohen Schutz wie die IFV. In Ausnahmefällen kann auch durch die innerstaatliche Rechtsordnung des Anlagelandes ein hinreichender Rechtsschutz gegeben sein. Zudem ist die aktuelle wirtschaftliche und politische Situation bzw. Entwicklung des Anlagelandes von Bedeutung.