Tunesien (Diversifizierungsziel)

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Investitionen

Deckungspraxis

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 6. Februar 1966 in Kraft getretenen deutsch-tunesischen Investitionsförderungs- und -schutzvertrag gegeben. Die Anwendbarkeit des Vertrages ist jedoch nur gegeben, wenn die nach tunesischem Recht erforderliche Investitionsgenehmigung (Certificat d'Agrément) der zuständigen Behörde (nach bisherigem Kenntnisstand des Bundes das tunesische Ministère de l'Economie Nationale, Agence de Promotion des Investissements) erteilt wurde. Welche Bereiche von dem Genehmigungserfordernis betroffen sind, ergibt sich aus dem Gesetz „Loi de l’investissement, n°71-2016“ vom 30. September 2016 i.V.m. Artikel 5 der Verordnung „Décret n°94-492“. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Tunesien erforderliche Genehmigungen o. Ä. einzuholen.

Bei Tunesien handelt es sich um ein Land, für das im Rahmen der Diversifizierungsstrategie des Bundes für die Investitionsgarantien vergünstigte Garantiekonditionen zur Anwendung kommen. Nähere Informationen zu den Erleichterungen erhalten Sie hier.
 

Weitere Informationen

Weiterführende Informationen zu Geschäftspraxis, Wirtschaftsklima, Branchen- und Marktanalysen, Rahmenbedingungen für Investoren finden sie auf der Website von Germany Trade & Invest (GTAI).

Die wichtigsten GTAI-Länderinformationen zu Afrika finden Sie auf einen Blick auf der digitalen Plattform Africa Business Guide.

 

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