Tunesien (Compact with Africa-Land)

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Investitionen

Deckungspraxis

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 6. Februar 1966 in Kraft getretenen deutsch-tunesischen Investitionsförderungs- und -schutzvertrag gegeben. Die Anwendbarkeit des Vertrages ist jedoch nur gegeben, wenn die nach tunesischem Recht erforderliche Investitionsgenehmigung (Certificat d'Agrément) der zuständigen Behörde (nach bisherigem Kenntnisstand des Bundes das tunesische Ministère de l'Economie Nationale, Agence de Promotion des Investissements) erteilt wurde. Welche Bereiche von dem Genehmigungserfordernis betroffen sind, ergibt sich aus dem Gesetz „Loi de l’investissement, n°71-2016“ vom 30. September 2016 i.V.m. Artikel 5 der Verordnung „Décret n°94-492“. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Tunesien erforderliche Genehmigungen o. Ä. einzuholen.

Tunesien gehört zu den Ländern der "Compact with Africa" Initiative der Bundesregierung. Diese soll deutschen Unternehmen künftig die Absicherung von Direktinvestitionen gegen politische Risiken in ausgewählten afrikanischen Ländern erleichtern. Nähere Informationen zu den Erleichterungen erhalten Sie hier

Weitere Länder der „Compact with Africa“ Initiative sind Ägypten, Äthiopien, Benin, Burkina Faso, Côte d'Ivoire, Ghana, Guinea, Marokko, Ruanda, Senegal und Togo.
 

Weitere Informationen

Weiterführende Informationen zu Geschäftspraxis, Wirtschaftsklima, Branchen- und Marktanalysen, Rahmenbedingungen für Investoren finden sie auf der Website von Germany Trade & Invest (GTAI).

Die wichtigsten GTAI-Länderinformationen zu Afrika finden Sie auf einen Blick auf der digitalen Plattform Africa Business Guide.

 

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