Senegal (Diversifizierungsziel)

Filtern nach:

Investitionen

Deckungspraxis

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 16. Januar 1966 in Kraft getretenen deutsch-senegalesischen Investitionsförderungs- und -schutzvertrag gegeben. Der Vertrag findet gemäß Artikel 1 nur auf Kapitalanlagen Anwendung, bei denen der Abschluss eines im Senegal ggf. erforderlichen Genehmigungs- oder Zulassungsverfahrens gegenüber dem Bund notifiziert wurde. Ob und in welcher Ausgestaltung dies zurzeit benötigt wird, müsste anhand des konkreten Projekts geprüft werden. Sofern erforderlich, müsste die Notifizierung gegenüber dem Bund jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Garantieantrag erfolgt sein. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, im Senegal erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen.

Beim Senegal handelt es sich um ein Land, für das im Rahmen der Diversifizierungsstrategie des Bundes für die Investitionsgarantien vergünstigte Garantiekonditionen zur Anwendung kommen. Nähere Informationen zu den Erleichterungen erhalten Sie hier.
 

Weitere Informationen

Weiterführende Informationen zu Geschäftspraxis, Wirtschaftsklima, Branchen- und Marktanalysen, Rahmenbedingungen für Investoren finden sie auf der Website von Germany Trade & Invest (GTAI).

Die wichtigsten GTAI-Länderinformationen zu Afrika finden Sie auf einen Blick auf der digitalen Plattform Africa Business Guide.

 

Alle Angaben ohne Gewähr