Ruanda (Compact with Africa-Land)

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Investitionen

Deckungspraxis

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 28. Februar 1969 in Kraft getretenen deutsch-ruandischen Investitionsförderungs- und -schutzvertrag gegeben. Soweit nach ruandischem Recht für ausländische Kapitalanlagen ein Genehmigungs- oder Zulassungsverfahren erforderlich ist, findet der Vertrag erst dann Anwendung, wenn der Abschluss eines solchen Verfahrens gegenüber dem Bund notifiziert wurde. Es ist daher anhand des jeweiligen Projekts zu prüfen, ob ein Genehmigungs- oder Zulassungsverfahren nach ruandischem Recht erforderlich ist. Die dann ggf. benötigte Notifizierung gegenüber dem Bund über den Abschluss des Verfahrens muss zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Garantieantrag erfolgt sein. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Ruanda erforderliche Genehmigungen o. Ä. einzuholen. Aufgrund einer intensiven Risikoanalyse hat sich der der Bund zuletzt nicht in der Lage gesehen, die Ertragsdeckung in die Garantie mit einzubeziehen. Er wird bei seiner Entscheidung die aktuelle Situation im Land berücksichtigen.

Ruanda gehört zu den Ländern der "Compact with Africa" Initiative der Bundesregierung. Diese soll deutschen Unternehmen künftig die Absicherung von Direktinvestitionen gegen politische Risiken in ausgewählten afrikanischen Ländern erleichtern. Nähere Informationen zu den Erleichterungen erhalten Sie hier.

Weitere Länder der „Compact with Africa“ Initiative sind Ägypten, Äthiopien, Benin, Burkina Faso, Côte d'Ivoire, Ghana, Guinea, Marokko, Senegal, Togo und Tunesien.
 

Weitere Informationen

Weiterführende Informationen zu Geschäftspraxis, Wirtschaftsklima, Branchen- und Marktanalysen, Rahmenbedingungen für Investoren finden sie auf der Website von Germany Trade & Invest (GTAI).

Die wichtigsten GTAI-Länderinformationen zu Afrika finden Sie auf einen Blick auf der digitalen Plattform Africa Business Guide.

 

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