Pakistan

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Investitionen

Deckungspraxis

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 28. April 1962 in Kraft getretenen deutsch-pakistanischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Im Hinblick auf die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit und die 10-jährige Nachwirkungsfrist dieses Investitionsförderungsvertrages können Garantien zunächst nur mit einer Laufzeit von 10 Jahren übernommen werden. Der Bund ist jedoch grundsätzlich bereit, sich (frühestens 6 Monate) vor Ablauf der Garantielaufzeit unter Berücksichtigung der dann vorliegenden Sach- und Rechtslage mit einer Verlängerung der Laufzeit zu befassen. Am 1. Dezember 2009 wurde ein neuer Vertrag von beiden Staaten unterzeichnet. Dieser ist jedoch noch nicht in Kraft getreten. Die Anwendbarkeit des bis dahin geltenden alten Vertrages - und damit die Garantieübernahme - ist von der Erfüllung etwaiger pakistanischer Zulassungserfordernisse abhängig. Diese bestehen nach dem letzten Kenntnisstand des Bundes nur noch in gesetzlich geregelten Sonderfällen. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Pakistan erforderliche Genehmigungen o. Ä. einzuholen.  

Angesichts der wirtschaftlichen Situation des Landes sah sich der Bund zuletzt nicht in der Lage, vollumfängliche Absicherungen zu gewähren. So konnte die Ertragsdeckung nicht in die Garantie einbezogen werden und bei beteiligungsähnlichen Darlehen hat der Bund die Auszahlungsfrist einer Entschädigung für beteiligungsähnliche Darlehen nach Realisierung von Konvertierungs- und Transferrisiken (KT-Fall) und/ oder Zahlungsverboten oder Moratorien (Moratoriumsfall) von 6 auf 9 Monate verlängert. Der Bund wird bei seiner Entscheidung die aktuelle Situation im Land berücksichtigen. 
 

Weitere Informationen

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