Libanon

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Deckungspraxis

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 25. März 1999 in Kraft getretenen deutsch-libanesischen Investitionsförderungs- und -schutzvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, im Libanon erforderliche Genehmigungen o. Ä. einzuholen.

Angesichts der wirtschaftlichen Situation des Landes sah sich der Bund zuletzt nicht in der Lage, die Ertragsdeckung in die Garantie einzubeziehen. Darüber hinaus hat der Bund die Auszahlungsfrist einer Entschädigung nach Realisierung von Konvertierungs- und Transferrisiken (KT-Fall) und / oder Zahlungsverboten oder Moratorien (ZM-Fall) zuletzt von 6 auf 9 Monate verlängert. Für das Kriegsrisiko wurde eine erhöhte Selbstbeteiligung von 30 % festgesetzt. Der Bund wird bei seiner Entscheidung die aktuelle Situation im Land berücksichtigen.

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