Laos
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Investitionen
Deckungspraxis
Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 24. März 1999 in Kraft getretenen deutsch-laotischen Investitionsförderungs- und -schutzvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Laos erforderliche Genehmigungen o. Ä. einzuholen. Der Bund hat sich zuletzt nicht in der Lage gesehen, die Ertragsdeckung in die Garantie mit einzubeziehen. Er wird bei seiner Entscheidung die aktuelle Situation im Land berücksichtigen.
Weitere Informationen
Weiterführende Informationen zu Geschäftspraxis, Wirtschaftsklima, Branchen- und Marktanalysen, Rahmenbedingungen für Investoren finden sie auf der Website von Germany Trade & Invest (GTAI).
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