Kirgisistan

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Investitionen

Deckungspraxis

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 16. April 2006 in Kraft getretenen deutsch-kirgisischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Kirgisistan erforderliche Genehmigungen o. Ä. einzuholen.

Angesichts der politischen und wirtschaftlichen Situation des Landes sah sich der Bund zuletzt nicht in der Lage, die Ertragsdeckung in die Deckung einzubeziehen.

Der Bund wird bei seiner Entscheidung die aktuelle Situation im Land berücksichtigen.

Weitere Informationen

Weiterführende Informationen zu Geschäftspraxis, Wirtschaftsklima, Branchen- und Marktanalysen, Rahmenbedingungen für Investoren finden sie auf der Website von Germany Trade & Invest (GTAI).

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