Jordanien
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Investitionen
Deckungspraxis
Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 28. August 2010 in Kraft getretenen deutsch-jordanischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine besonderen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Jordanien erforderliche Genehmigungen o. Ä. einzuholen. Bei den letzten Entscheidungen ist das Kriegsrisiko mit einem erhöhten Selbstbehalt von 30 % übernommen worden. Hinsichtlich der Ertragsdeckung kann es zu Deckungsbeschränkungen kommen. Der Bund wird bei seiner Entscheidung die aktuelle Situation im Land berücksichtigen.
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