Argentinien (Diversifizierungsziel)
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Investitionen
Deckungspraxis
Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 8. November 1993 in Kraft getretenen deutsch-argentinischen Investitionsförderungs- und -schutzvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Argentinien erforderliche Genehmigungen o. Ä. einzuholen.
Angesichts der wirtschaftlichen und politischen Situation des Landes sah sich der Bund zuletzt nicht in der Lage, die Ertragsdeckung in die Deckung einzubeziehen. Die Auszahlungsfrist einer Entschädigung nach Realisierung von Konvertierungs- und Transferrisiken (KT-Fall) und/ oder Zahlungsverboten oder Moratorien (Moratoriumsfall) wurde für Beteiligungen von 6 auf 9 Monate und für Darlehen von 6 auf 12 Monate verlängert.
Der Bund wird bei seinen Entscheidungen die aktuelle wirtschaftliche und politische Situation im Land berücksichtigen.
Bei Argentinien handelt es sich um ein Land, für das im Rahmen der Diversifizierungsstrategie des Bundes für die Investitionsgarantien vergünstigte Garantiekonditionen zur Anwendung kommen. Nähere Informationen zu den Erleichterungen erhalten Sie hier.
Weitere Informationen
Weiterführende Informationen zu Geschäftspraxis, Wirtschaftsklima, Branchen- und Marktanalysen, Rahmenbedingungen für Investoren finden sie auf der Website von Germany Trade & Invest (GTAI).
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